FAQ

Personendatentransfer in Drittstaaten ohne adäquates Datenschutzniveau

Es erfolgt keine Bekanntgabe in Drittstaaten ohne adäquates Datenschutzniveau oder nur unter der vertraglichen Verpflichtung zur Einhaltung eines genügenden Datenschutzniveaus, wie beispielsweise den Standardvertragsklauseln der EU-Kommission, die vom EDÖB gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. f DSG anerkannt sind.

Eine Übermittlung von Personendaten in Drittstaaten findet nur statt, wenn die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen des Art. 6 DSG bzw. der Art. 44 ff. DSGVO gegeben sind.

Als einen Drittstaat wird ein Staat ausserhalb der Schweiz bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) bezeichnet, in dem das schweizerische Datenschutzrecht bzw. die europäische DSGVO nicht unmittelbar anwendbar ist. Ein Drittstaat gilt als unsicher, wenn gemäss des Bundesrates bzw. der EU-Kommission der Staat kein angemessenes Datenschutzniveau aufweist.

Für die USA besteht gemäss Angemessenheitsbeschluss ein angemessenes Datenschutzniveau, wenn sich ein amerikanisches Unternehmen nach dem EU-U.S. bzw. Swiss-U.S. Data Privacy Framework zertifiziert hat. Ob ein Unternehmen zertifiziert ist, erfahren Sie auf der Website des US Department of Commerce (US-Handelsministerium). Wenn ein Unternehmen am jeweiligen Data Privacy Framework teilnimmt, bedarf es grundsätzlich keiner weiteren Garantien zur Gewährleistung der Sicherheit Ihrer Daten.